Allgemeine Geschäftsbedingungen
KNAACK & JAHN Anlagenbau GmbH
Bei allen Geschäften mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie sonstigen gewerblichen Abnehmern
und Unternehmern gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von K&J schriftlich bestätigt werden.
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behält sich K&J Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen
Dritten nur mit Zustimmung von K&J zugänglich gemacht werden.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von K&J maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von
K&J.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz
entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich vereinbart werden,
ab Werk ausschließlich Verpackung.
3. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit
der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei K&J an.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen
oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
K&J ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von K&J ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist der Liefergegenstand das
Werk verlassen oder K&J die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von K&J liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von K&J nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird K&J dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht spätestens mit der Absendung
der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder K&J noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr
und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch K&J gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist K&J verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. K&J behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag bei K&J vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag bei K&J weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat
er K&J unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist K&J zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
VII. Mängelansprüche und Haftung
1. Ist die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies K&J
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war; im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
einem Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme.
3. Die Ansprüche sind nach Wahl von K&J auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
4. Zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Ersatzlieferung hat der Besteller K&J die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon K&J sofort
zu verständigen ist, oder wenn K&J mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von K&J Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektronische oder
elektrische Einflüsse, sofern diese Umstände nicht von K&J zu vertreten sind.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mängelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch K&J sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
7. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, falls aus von K&J zu vertretenden Gründen (etwa fehlende oder unzureichende Bedienungsanleitung) der
Liefergegenstand nicht vertragsmäßig verwendet werden kann.
8. Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften K&J und seine Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Pflichtverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und
aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf
€ 3 Mio. je Schadensereignis und
€ 6 Mio. insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden
eine Haftungsbegrenzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften unwirksam ist.
VIII. Montage
Übernimmt K&J die Montage des Liefergegenstandes oder deren Überwachung, so
gilt für die Haftung von K&J das in Abschnitt VII. Geregelte entsprechend.
IX. Gerichtsstand, salvatorische Klausel, anwendbares Recht
1. Ist der Besteller Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. K&J ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich
zuständige Gericht anzurufen.
2. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht
berührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom
1.7.1964 betr. einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.